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Ein dicker Stapel Vergabeunterlagen wird von einem geometrischen Lineal auf einen schlankeren, klar strukturierten Stapel zurechtgeschnitten.
Von Ausschreibungszentrale Redaktion

Stellungnahmen zum Entwurf des BMWE zur UVgO-Reform können bis zum 28. August 2026 eingereicht werden. Bitte nutzen Sie dafür die verlinkte Formatvorlage und übersenden Sie diese als Word-Dokument an buero-ib5@bmwe.bund.de.

UVgO-Reform 2026 was der BMWE-Entwurf ändert

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat im Juni 2026 einen Entwurf zur Neufassung der Unterschwellenvergabeordnung vorgelegt. Aus 54 Paragrafen werden 24. Für Unternehmen, die regelmäßig unterhalb der EU-Schwellenwerte anbieten, ändert sich damit einiges an Direktauftragsgrenzen, Verfahrensarten und Nachweispflichten.

Der Entwurf ist noch kein geltendes Recht. Nach der Föderalen Modernisierungsagenda (Maßnahme 144) sollte der Bund seinen Vorschlag bis zum 30. Juni 2026 vorlegen. Die Länder passen ihre eigenen Vorschriften bis zum 30. Juni 2027 an, abgeschlossen sein soll die Überarbeitung bis zum 31. Dezember 2026. Bis dahin gilt in jedem Bundesland zunächst weiter die dort aktuelle UVgO-Fassung.

Warum die Reform jetzt kommt

Seit dem 1. Juli 2026 ist bereits das Vergabebeschleunigungsgesetz in Kraft. Die UVgO-Reform ist der zweite Teil desselben Vorhabens: Vergabeverfahren sollen einfacher und schneller werden, mit möglichst einheitlichen Regeln zwischen Bund und Ländern. Erarbeitet hat das BMWE den Entwurf mit einer Arbeitsgruppe aus acht Bundesländern, ergänzt um eine fachliche Abstimmung mit weiteren Ländern und Bundesministerien.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick

Direktaufträge bis 50.000 Euro

Fehlen landes- oder bundesspezifische Regelungen, dürfen Auftraggeber Direktaufträge künftig bis 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer vergeben, ohne ein Vergabeverfahren durchzuführen. Ab 25.000 Euro wird dabei eine Bekanntmachung fällig. Bei Naturkatastrophen, Pandemien oder akuten Bedrohungslagen sind Direktaufträge auch oberhalb dieser Grenze zulässig, die Bekanntmachung muss dann innerhalb von 90 Tagen nachgeholt werden.

Drei Verfahrensarten als Regelfall

Auftraggebern stehen künftig die Öffentliche Ausschreibung, die Öffentliche Verhandlungsvergabe und die Verhandlungsvergabe mit Teilnahmewettbewerb frei zur Wahl. Die Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb bleibt die Ausnahme, etwa wenn der Auftragswert 100.000 Euro nicht übersteigt, ein vorheriges Verfahren ohne wirtschaftliches Ergebnis aufgehoben wurde oder Sicherheits- und Geheimhaltungsgründe vorliegen.

Elektronische Kommunikation als Pflicht

Vergabeverfahren werden nach § 4 Absatz 2 elektronisch durchgeführt. Mündliche Kommunikation bleibt nur für organisatorische Rückfragen erlaubt. Vergabeunterlagen, Teilnahmeanträge und Angebote dürfen weiterhin nicht mündlich übermittelt werden.

Eigenerklärungen statt Belegflut

Nach § 15 sollen Eignungsnachweise grundsätzlich durch Eigenerklärungen erbracht werden. Weitergehende Unterlagen darf der Auftraggeber erst von aussichtsreichen Bewerbern verlangen, nicht pauschal von allen Teilnehmern. Wer bei der Beschaffungsstelle innerhalb der letzten zwei Jahre bereits ein vergleichbares Verfahren durchlaufen hat oder im Präqualifizierungsverzeichnis der IHK eingetragen ist, muss unter bestimmten Voraussetzungen keine erneuten Nachweise vorlegen, sofern er im Angebot ausdrücklich darauf hinweist.

Feste Fristen bei Zuschlag und Bekanntmachung

Ab 25.000 Euro Auftragswert muss die Vergabe innerhalb von 30 Tagen nach Zuschlagserteilung für mindestens drei Monate veröffentlicht werden. Bewerber und Bieter sind zusätzlich innerhalb von sieben Tagen über die Zuschlagserteilung zu informieren. Auf Verlangen folgt innerhalb von 15 Tagen eine Begründung mit Merkmalen und Vorteilen des erfolgreichen Angebots.

Marktplatz Deutschland und KI-Nutzung

§ 23 kündigt eine zentrale digitale Plattform an, über die Vergabeverfahren künftig abgewickelt werden sollen, teilweise mit KI-gestützten Funktionen bei Vorbereitung und Durchführung. Konkrete Regelungen dazu fehlen im aktuellen Entwurf noch. Sie sollen erst folgen, sobald die technische Umsetzung steht.

Was sich für die Angebotspraxis konkret ändert

  • Direktauftragsgrenzen und die Schwelle für die Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb sind jetzt an feste Eurobeträge gekoppelt, nicht mehr nur an einzelne Landesregelungen.
  • Wer Eignungsnachweise schon einmal eingereicht hat, kann sich in Folgeverfahren stärker auf frühere Nachweise berufen, wenn er das im Teilnahmeantrag oder Angebot ausdrücklich angibt.
  • Auftragsänderungen bis 20 Prozent des ursprünglichen Werts sind ohne neues Vergabeverfahren möglich, solange sich der Gesamtcharakter des Auftrags nicht ändert.
  • Rahmenvereinbarungen sind grundsätzlich auf sechs Jahre Laufzeit begrenzt, außer der Gegenstand der Vereinbarung begründet einen Sonderfall.

Was noch offen ist

Der Entwurf ist fachlich mit acht Bundesländern und den Bundesministerien abgestimmt, aber nicht das letzte Wort. Bis die Länder ihre eigenen Vorschriften angepasst haben, bleiben regionale Unterschiede bestehen. Wer jetzt schon interne Prozesse anpassen will, sollte vorher prüfen, welche UVgO-Fassung im jeweiligen Bundesland aktuell gilt und wo die Landesvorschriften eigene Direktauftragsgrenzen festlegen.

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Häufige Fragen (FAQ)

Nein. Der Entwurf ist noch nicht verabschiedet. Bis Bund und Länder ihre Fassungen final beschlossen haben, gilt die jeweils aktuelle Landesregelung weiter.

Nein. Die Schwellenwerte nach § 106 GWB bleiben unverändert. Die Reform betrifft ausschließlich das Verfahren unterhalb dieser Schwellen.

Der Entwurf erhält die Anerkennung des Präqualifizierungsverzeichnisses der Deutschen Industrie- und Handelskammer als Eignungsnachweis ausdrücklich.

Nein. Solange die Länder ihre Vorschriften nicht angepasst haben, bleibt die bisherige UVgO-Fassung maßgeblich. Die Umstellung erfolgt gestaffelt bis spätestens 30. Juni 2027.

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